§§ 24, 77 Abs. 3 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 5 ARegV, § 9 KWKG
1. Durch § 24 Satz 1 Nr. 1 EnWG ist der Verordnungsgeber ermächtigt, die Methode zur Bestimmung der Entgelte festzulegen. Diese Regelungsbefugnis erfasst nicht das „Ob“, sondern nur die Ermittlung der Höhe der Entgelte.
2. Die in § 19 Abs. 2 StromNEV vorgesehene „Befreiung“ stellt keine methodisch abweichende Entgeltbildung, sondern eine generelle und vollständige Ausnahme von der zugrunde liegenden Entgeltpflicht dar. Bei ihr handelt es sich um eine Privilegierung und damit um ein aliud zu der Entgeltbildung, denn mit der Methode der zu bildenden Entgelte hat sie nichts zu tun. Ob der Gesetzgeber sich in den Grenzen der Verordnungsermächtigung gehalten hat, ist mithin bei vorläufiger Würdigung zweifelhaft.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf – Beschl. v. 14.11.2012 – VI-3 Kart 14/12 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-15 |
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