§ 94 EnWG; § 13 Abs. 1 VwVG
1. Es besteht – entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur – keine mit dem Inhalt der Androhung (vollständig) korrespondierende Verpflichtung zur Datenübermittlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung ist damit jedenfalls teilweise zu Unrecht ergangen.
2. Eine lediglich teilweise Aufrechterhaltung der Zwangsgeldandrohung mit einer an der ursprünglichen Höhe orientierten verhältnismäßigen Reduktion des Zwangsgelds kommt hier allerdings nicht in Betracht, weil dessen Höhe vorliegend nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.06.2025 – 3 Kart 593/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.04.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-07-16 |
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