§§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, 35 Abs. 4 EEG 2012; §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 5, 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014
Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Hieran ändert auch der Inhalt der hier vorliegenden „Abrechnungsvereinbarung“ nichts.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – VIII ZR 71/17
vorgehend: OLG Schleswig, Beschl. v. 09.03.2017 – 16 U 82/16
vorgehend: LG Lübeck, Beschl. v. 10.08.2016 – 9 O 239/15
nachgehend: BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – VIII ZR 71/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-17 |
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