1. Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Wahlrechts des Anlagenbetreibers für den Netzverknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 2 EEG 2009 ist dann anzunehmen, wenn die hierdurch dem Netzbetreiber entstehenden Kosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt liegen.
2. Diese Grenze ist überschritten, wenn die Abweichung jedenfalls mehr als 10 % beträgt.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Celle, Urt. v. 23.02.2017 – 13 U 44/15
vorgehend: LG Verden, Urt. v. 23.02.2015 – 10 O 57/12
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