1. Gemäß §§ 47 Abs. 4, 102 EnWG sind die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über Rügen von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Wegenutzungsverträgen zuständig.
2. Im Rahmen der Entscheidung über die Verpflichtung, erforderliche Aufwendungen nach § 182 Abs. 4 GWB zu erstatten, besteht kein Raum, entsprechend der Regelung des § 182 Abs. 3 Satz 3 GWB Verschuldensaspekte zu berücksichtigen, sofern kein Fall der Antragsrücknahme oder sonstigen Erledigungen gemäß § 182 Abs. 4 Satz 3 GWB vorliegt.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.04.2018 – 11 Verg 1/18
vorgehend: Vergabekammer des Landes Hessen, Beschl. v. 06.02.2018 – 69d VK 2-40/2017
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