Die Regulierung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen folgt insbesondere auf Ebene der Transportnetze zunehmend detaillierten europarechtlichen Vorgaben. Ob und in welchem Umfang diese Vorgaben auch für selbständige Betreiber reiner Verbindungsleitungen (Interkonnektoren) gelten, hatte der EuGH nun zu entscheiden. Gegenstand des EuGH-Urteils vom 11.03.2020 in der Rechtssache Baltic Cable war dabei die Frage der Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) 714/2009 („StromhandelZVO“) hinsichtlich der Verwendung von Engpasserlösen auf Unternehmen, die ausschließlich eine grenzüberschreitende Strom-Verbindungsleitung betreiben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-13 |
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