§§ 8, 83 EEG 2023
1. Die Benennung der Leitung „… (Hochspannungsleitung 01)“ lässt eine ausreichend begründete Eignung als gesetzlicher Verknüpfungspunkt nach § 8 Abs. 1 EEG 2023 nicht erkennen, weil dieser Verknüpfungspunkt nach dem unstreitigen Sachverhalt (rund 76,80 km Entfernung, Anschlusskosten von etwa 75 Mio. A, Planfeststellungsverfahren von rund acht Jahren) ungeeignet erscheint und die Verfügungsbeklagte sich mit der nach § 8 Abs. 4, § 12 EEG 2023 geschuldeten Netzausbaualternative und den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 EEG 2023 nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
2. Der Verfügungsklägerin steht ferner der Anspruch auf Übermittlung eines Zeitplans mit allen erforderlichen Arbeitsschritten für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses aus § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 zu. Der nach dieser Vorschrift vom Netzbetreiber zu übermittelnde Zeitplan ist indikativisch und nicht endgültig bindend.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.06.2026 – 6 U 54/26
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 06.03.2026 – 11 O 18/26
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2026.05.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-14 |
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