?? 903, 1004 BGB; ? 12 Abs. 1 NAV; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
Ein Grundst?ckseigent?mer, der als Anschlussnehmer an den Vorteilen der ?ffentlichen Stromversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, muss auch zu deren ? kosteng?nstigen ? Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch die Zurverf?gungstellung seiner Grundst?cke beitragen. Das gilt nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsf?hrung ?ber das in Anspruch genommene Grundst?ck erforderlich macht.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Dortmund, Urt. v. 12.11.2025 ? 10 O 19/25 (EnW)
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-13 |
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