§§ 903, 1004 BGB; § 12 Abs. 1 NAV; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
Ein Grundstückseigentümer, der als Anschlussnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilnimmt oder teilnehmen will, muss auch zu deren – kostengünstigen – Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch die Zurverfügungstellung seiner Grundstücke beitragen. Das gilt nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Dortmund, Urt. v. 12.11.2025 – 10 O 19/25 (EnW)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2026.02.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-13 |
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