§§ 68 Abs. 1, 94 EnWG; § 24 VwVfG, § 14 Satz 1 VwVG
1. War eine Zwangsgeldfestsetzung – wie hier – bereits für den Fall eines Verstoßes gegen eine einzelne Verpflichtung angedroht worden, ist es nicht erforderlich, jedes der Bundesnetzagentur von einem Übertragungsnetzbetreiber berichtete Übermittlungsversäumnis eingehend zu untersuchen. Vielmehr ist es sachgerecht, sich bei der Aufklärung des Sachverhalts in erster Linie auf die Auswertung der Berichte der Übertragungsnetzbetreiber zu konzentrieren und im Wege einer Gesamtschau die Feststellung von Pflichtverstößen zu treffen.
2. Der Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts stehen Obliegenheiten der Beteiligten gegenüber, die bei der Ermittlung des Sachverhalts mithelfen und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben sollen.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.01.2025 – VI-3 Kart 463/24
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.02.12 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2194-5837 | 
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-03-14 | 
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