§ 118 Abs. 46 EnWG; § 19 Abs. 2 StromNEV
1. Die Festlegungskompetenz in § 118 Abs. 46 EnWG setzt im Ausgangspunkt eine gasmangel- bzw. gasbezugsbedingte Produktionsreduktion voraus, an der es im Streitfall fehlt.
2. Das gesetzgeberische Leitmotiv der Regelung in § 118 Abs. 46 EnWG besteht im Erhalt der im Jahr 2021 zu Gunsten stromintensiver Unternehmen in Gestalt individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV bestehenden Netznutzungsprivilegien für das Jahr 2022 und nicht im Setzen von regulatorischen Anreizen zum Gaseinsparen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2023 – 3 Kart 192/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.01.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-01-19 |
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