§§ 35a Abs. 1 Nr. 4, 36 f EEG 2017, § 75 Abs. 1 Satz 1 EnWG
Zuordnungsgegenstand der für Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge sind alle Anlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezieht. Dies gilt auch nach Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage. Im Falle der Zerstörung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage und deren Ersetzung durch einen Neubau gleichen Typs auf Grundlage einer auf die ursprüngliche Genehmigung bezogenen Änderungsgenehmigung verliert der Zuschlag deshalb nicht aus einem „sonstigen Grund“ i. S. d. § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 seine Wirksamkeit und ist nicht zu entwerten.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.2023 – 3 Kart 24/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-17 |
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