Reichweite der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG
§§ 1, 46 Abs. 2, 4 und 5, 47 EnWG
1. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG sind nicht sämtliche potentiellen Rechtsverletzungen der Kommune im Rahmen eines laufenden Konzessionierungsverfahrens, sondern allein solche – vom jeweiligen Verfügungskläger innerhalb der gesetzlichen Frist gerügte – Rechtsverletzungen, die in den im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten Verlautbarungen der Kommune manifestiert sind.
2. Der bei der Bestimmung der Auswahlkriterien bestehende Entscheidungsspielraum der Kommune wird erst dort überschritten, wo die Bedeutung des Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Licht des Ermessensspielraum der Kommune nicht mehr ausgegangen werden kann.
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