§§ 1, 46 Abs. 2, 4 und 5, 47 EnWG
1. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG sind nicht sämtliche potentiellen Rechtsverletzungen der Kommune im Rahmen eines laufenden Konzessionierungsverfahrens, sondern allein solche – vom jeweiligen Verfügungskläger innerhalb der gesetzlichen Frist gerügte – Rechtsverletzungen, die in den im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten Verlautbarungen der Kommune manifestiert sind.
2. Der bei der Bestimmung der Auswahlkriterien bestehende Entscheidungsspielraum der Kommune wird erst dort überschritten, wo die Bedeutung des Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Licht des Ermessensspielraum der Kommune nicht mehr ausgegangen werden kann.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Dortmund, Urt. v. 08.10.2019 – 13 O 10/19 EnW
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-15 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.