Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verfügungsbeklagten gemäß § 11b Abs. 1 Satz 3 EEG liegt nicht vor. Die Bejahung einer solchen Beeinträchtigung hätte letztlich die Undurchführbarkeit des genehmigten Vorhabens zur Folge, was weder dem Zweck der erteilten Genehmigung, noch dem Sinn und Zweck der Regelungen des EEG entspricht.
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