Reichweite des Preisnderungsrechts des Gasversorgers im Bereich der Grundversorgung
§§ 157, 133, 433, 315 BGB, § 5 Abs. 2 GasGVV
1. Dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden steht bei auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Er ist lediglich berechtigt, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er ist verpflichtet, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis.
2. Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst.
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Urt. v. 19.12.2018 – VIII ZR 336/18
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 08.10.2015 – 57 S 161/13 WEG
vorgehend: AG Charlottenburg, Urt. v. 10.04.2013 – 215 C 173/12
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