Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 hat der Gesetzgeber mit § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine neue Vorschrift eingeführt, die die Zulassung des Repowering für Anlagen, die Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen, im Interesse des Ausbaus der Erneuerbaren Energien erleichtern und beschleunigen soll. Diese regelt insbesondere den behördlichen Prüfungsumfang und die Prüfung des Lärm- und Artenschutzes. Der nachfolgende Beitrag analysiert den neuen § 16b BImSchG, zeigt etwaige Widersprüche und Regelungslücken auf und macht Vorschläge für die Auslegung der Norm und deren Weiterentwicklung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-15 |
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