§§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b), 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB
Die fristgerechte Meldung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG ist zwingende Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017. Es handelt sich bei § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 um eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung für die weitere Anwendung einer Förderung über die (frühere) gesetzliche Bestimmung des anzulegenden Werts.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2021 – 8 U 11/21
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 09.04.2021 – 9 O 280/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.02.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-16 |
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