Die fristgerechte Meldung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG ist zwingende Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017. Es handelt sich bei § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 um eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung für die weitere Anwendung einer Förderung über die (frühere) gesetzliche Bestimmung des anzulegenden Werts.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2021 – 8 U 11/21
vorgehend: LG Kiel, Urt. v. 09.04.2021 – 9 O 280/19
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