§ 16 Abs. 2 EEG 2009, §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 57 Abs. 5 Satz 1, 57 Abs. 5 Satz 3 EEG 2014, § 66 Abs. 1 EEG 2012, § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014, § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 EEG 2017
Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Photovoltaikanlage bei der BNetzA steht einem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber seit Inkrafttreten des EEG 2014 dann kein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Einspeisevergütung zu, wenn die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden und ein Vergütungszeitraum nach Inkrafttreten des EEG 2014 betroffen ist. Denn seit Inkrafttreten des EEG 2014 fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, wonach sich – wie zuvor gemäß § 16 Abs. 2 EEG 2009 – in solchen Fällen der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers überhaupt oder gar auf null reduziert.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Hamm, Urt. v. 10.05.2019 – 30 U 425/18
vorgehend: LG Paderborn, Urt. v. 11.07.2018 – 3 O 47/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2019.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-16 |
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