§§ 3 Nr. 25, 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 15 AktG, §§ 133, 157 BGB, §§ 45, 46, 47, 48 VwVfG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO
1. Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Regelung auf Änderungen mit Wirkung für die Zukunft beschränkt.
2. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 begünstigt ausschließlich den Letztverbraucher i. S. d. § 3 Nr. 25 EnWG, nicht hingegen den Stromlieferanten. Der Stromverbrauch des Letztverbrauchers kann dem konzernverbundenen Stromlieferanten nicht nach § 15 AktG zugerechnet werden, weil § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV eine Konzernbetrachtung nicht vorsieht.
3. Ein den Stromlieferanten fälschlicherweise als Letztverbraucher begünstigender Genehmigungsbescheid nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV 2011 ist rechtswidrig und kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann sich der – fehlerhaft – Begünstigte nicht berufen, wenn er den Genehmigungsbescheid durch unvollständige und gleichzeitig irreführende Angaben zum tatsächlichen Letztverbraucher nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erwirkt hat.
4. Das Gericht kann eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts nach § 47 VwVfG nur im Rahmen des Streitgegenstands des Verfahrens und damit bezogen auf den angefochtenen Bescheid – hier den Rücknahmebescheid – vornehmen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2016 – VI-5 Kart 13/15 (V)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2017.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2016-01-16 |
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