§§ 46 Abs. 5 Satz 1, 47 Abs. 2 EnWG
Nach der Auswahlentscheidung im Verfahren nach § 47 EnWG können nur Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung gerügt werden, die aus der Information nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG erkennbar sind. Rechtsverletzungen, die bereits aufgrund der Bekanntmachung der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens mit den vorangegangenen Verfahrensbriefen erkennbar waren, müssen nach § 47 Abs. 2 EnWG innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang gerügt werden. Die in der vorangegangenen Stufe rügbaren Rechtsverletzungen können weder erstmals und noch gar erneut in der nachfolgenden Stufe geltend gemacht werden.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2021 – 6 U 177/21 Kart
vorgehend: LG Mannheim, Urt. v. 09.06.2021 – 14 O 66/21 Kart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-16 |
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