1. Zivilrechtliche Streitigkeiten, deren Streitgegenstand Verpflichtungen des Netzbetreibers nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bilden (hier: Anschluss am günstigsten Verknüpfungspunkt), sind keine solchen, für die die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach dem Energiewirtschaftsgesetz besteht.
2. (Fehlende) Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und Verkennung des Klagegrunds.
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