§§ 252, 823 Abs. 1 BGB, § 21a EnWG, §§ 18, 19, 20 ARegV
Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt („Qualitätselement-Schaden“).
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 08.05.2018 – VI ZR 295/17
vorgehend: LG München, Urt. v. 03.07.2017 -13 S 5014/15
vorgehend: AG München, Urt. v. 25.02.2015 -114 C 15494/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2018.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-17 |
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