Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entgeht, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursacht, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt („Qualitätselement-Schaden“).
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 08.05.2018 – VI ZR 295/17
vorgehend: LG München, Urt. v. 03.07.2017 -13 S 5014/15
vorgehend: AG München, Urt. v. 25.02.2015 -114 C 15494/14
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