§§ 823, 831, 252 BGB, § 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV
Ein Netzbetreiber kann Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm entging, weil die Beschädigung seines Stromkabels eine Versorgungsunterbrechung verursachte, die zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements und – in der Folge – zu einer Herabsetzung der von der BNetzA festgelegten Erlösobergrenzen führte.
(Leitsatz des Gerichts)
OLG Brandenburg, Urt. v. 29.09.2021 – 4 U 285/20
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 19.11.2020 – 31 O 43/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.01.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-15 |
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