§ 51 Abs. 1 EEG 2014
Die Auffassung des Landgerichts, dass die PV-Anlage der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 nicht erfüllt, weil sie nicht auf einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die PV-Anlage der Klägerin ist ersichtlich nicht in, an oder auf einem Gebäude angebracht worden, sondern auf der Verfüllung des Kiestagebaus. Diese stellt entgegen der Ansicht der Klägerin allerdings auch keine „sonstige bauliche Anlage“ i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 dar.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 08.04.2025 – 6 U 56/24
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 25.04.2024 – 11 O 11/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.04.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-07-16 |
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