§§ 17e Abs. 1 Satz 1, 17e Abs. 1 Satz 4, 17e Abs. 1 Satz 5, 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG 2016; § 118 Abs. 21 EnWG; §§ 140, 241 Abs. 2, 242, 280 Abs. 1 BGB; §§ 254, 260 ZPO
1. § 17e Abs. 1 Satz 5 EnWG 2016 schließt Ansprüche auf Ersatz von Schäden nicht aus, die nicht durch die Störung der Netzanbindung an sich verursacht worden sind, sondern die auf einer Verletzung von Nebenpflichten wie Informations- und Koordinationspflichten beruhen.
2. Die Störung der Netzanbindung einer Windenergieanlage auf See ist beendet, wenn die technische Betriebsbereitschaft der Netzanbindung wiederhergestellt ist.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 21.10.2025 – EnZR 68/23
vorgehend: OLG Nürnberg Urt. v. 13.06.2023 – 3 U 456/22
vorgehend: LG Bayreuth, Teilurt. v. 20.01.2022 – 31 O 939/20
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-16 |
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