§§ 21a Abs. 6, Satz 1 Nr. 2, 46a Satz 1, 71, 74 Satz 1, 84 Abs. 2 EnWG § 30 VwVfG, § 132 VwGO, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LTranspG RP
§ 30 VwVfG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) gilt im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ohne Einschränkung. § 74 Satz 1 EnWG enthält – ebenso wie § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG – im Unterschied zu den Regelungen in § 46a Satz 1 oder § 84 Abs. 2 EnWG keine Regelung, die als Ergebnis einer Abwägung der kollidierenden Interessen durch den Gesetzgeber eine Einschränkung dieses Schutzes erlaubt.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 22.11.2019 – 10 B 13/19
vorgehend: OVG Rheinland-Pfalz,
Urt. v. 21.09.2018 – 10 A 11247/17
vorgehend: VG Mainz, Urt. v. 30.03.2017 – 1 K 1480/15.MZ
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2020.02.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-16 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.