§ 30 VwVfG (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) gilt im energiewirtschaftsrechtlichen Verfahren ohne Einschränkung. § 74 Satz 1 EnWG enthält – ebenso wie § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG – im Unterschied zu den Regelungen in § 46a Satz 1 oder § 84 Abs. 2 EnWG keine Regelung, die als Ergebnis einer Abwägung der kollidierenden Interessen durch den Gesetzgeber eine Einschränkung dieses Schutzes erlaubt.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerwG, Beschl. v. 22.11.2019 – 10 B 13/19
vorgehend: OVG Rheinland-Pfalz,
Urt. v. 21.09.2018 – 10 A 11247/17
vorgehend: VG Mainz, Urt. v. 30.03.2017 – 1 K 1480/15.MZ
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