§§ 12b Abs. 1, 2, 4, 12c Abs. 1 und 4, 73 Abs. 1 EnWG
1. Für Dritte schließt § 12c Abs. 4 Satz 2 EnWG indes die selbständige Anfechtung der Bestätigung des Netzentwicklungsplans ausdrücklich aus. Der Beschwerdeführerin, die unstreitig keine Übertragungsnetzbetreiberin und damit Dritte i. S. d. § 12c Abs. 4 Satz 2 EnWG ist, mangelt es danach in Bezug auf den Antrag zu 1. an einer Beschwerdebefugnis.
2. Die Beschwerdeführerin ist nicht Beteiligte i. S. d. § 13 VwVfG des Verwaltungsverfahrens, dessen Akteneinsicht sie begehrt. Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens zur Aufstellung, Überprüfung und Bestätigung des NEP 2019 ist sie – wie bereits dargelegt – Dritte und wurde hierzu auch nicht von Amts wegen oder auf Antrag hinzugezogen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2021 – Kart 256/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-15 |
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