Sonderkündigung eines Fernwärmelieferungsvertrags wegen des Einsatzes Erneuerbarer Energien
§ 3 Abs. 2 AVBFernwärmeV
1. Das Sonderkündigungsrecht nach § 3 Abs 2 AVBFernwärmeV setzt nicht voraus, dass der Wärmekunde nachweisen muss, dass er auch tatsächlich Erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung einsetzt, allein der Wille zum Einsatz von regenerativen Energien muss vorhanden sein. Dafür reicht das konkrete und detaillierte Angebot eines Heizungsbauers aus.
2. Die Luft-Wärme-Pumpe ist als eine Erneuerbare Energie i. S. d. § 3 Abs 2 AVBFernwärmeV einzuordnen.
(Leitsätze des Gerichts)
LG Regensburg, Urt. v. 08.07.2022 – 34 O 2572/21
Nachgehend: OLG Nürnberg, kein Datum verfügbar, 3 U 1924/22
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