BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – EnVR 83/20
Vorgehend: BGH, EuGH-Vorlage. v. 13.12.2022 – EnVR 83/20
Vorgehend: BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – EnVR 83/20
Vorgehend: OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19
1. Entgegen der Antragstellerin ergibt sich die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus § 88 Abs. 5, § 85 Nr. 2 EnWG i. V. m. §§ 148, 252 ZPO oder – in entsprechender Anwendung – §§ 94, 146 VwGO. Weder nach der Zivilprozessordnung noch nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist die (sofortige) Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtsbeschwerdegerichts statthaft. Es ist kein (höheres) Gericht vorhanden, das über eine sofortige Beschwerde gegen im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangene Beschlüsse entscheiden könnte.
2. Der Aussetzungsbeschluss und das Vorabentscheidungsersuchen erachen anders als Urteile und selbständige Verfahren abschließende Beschlüsse nicht in Rechtskraft, so dass die nationale Verfahrensordnung einer Rücknahme oder Änderung des Vorabentscheidungsersuchens nicht entgegen steht.
(Leitsätze der Redaktion)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-17 |
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