§ 2 GasGVV v. 22.11.2021, § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG v. 16.07.2021, § 38 EnWG v. 07.07.2005
1. Ein Energieversorgungsunternehmen kann allgemeine Preise, die ab einem bestimmten Datum gelten sollen, in der Ersatzversorgung nicht schon vor diesem Datum abrechnen.
2. Steigende Energiepreise begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG 2021. Erfasst werden nur wirtschaftliche Gründe, die die konkrete Lieferbeziehung, also die einzelne Person oder die Abnahmestelle des Grundversorgungsberechtigten betreffen Das können etwa ein übermäßiger Verbrauch oder eine saisonal schwankende Abnahme sein. Derartige, aus dem Lieferverhältnis entspringenden Gründe legt die Klägerin aber nicht dar.
(Leitsätze der Redaktion)
AG Bad Urach, Urt. v. 27.03.2023 – 1 C 276/22
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.04.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-07-17 |
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