§§ 30 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1, 22, 24 MessbG
1. Die Allgemeinverfügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen ist voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sind hinsichtlich der Erfüllung der im Messstellenbetriebsgesetz (juris: MessbG) und in Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert.
2. Diese Messsysteme können auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Interoperabilitätsanforderungen nicht erfüllen. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügen, reicht nicht. Die Anlage VII ist nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung nicht erfolgt ist. Zudem ist die Anlage VII auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Interoperabilitätsanforderungen hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurückbleibt.
3. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, geht nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten. Sofern die dortigen Mindestanforderungen nicht erfüllbar sind, muss der Gesetzgeber tätig werden.
(Leitsätze der Redaktion)
OVG Münster, Beschl. v. 04.03.2021 – 21 B 1162/20
vorgehend: VG Köln, Beschl. v. 21.07.2020 – 9 L 663/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-14 |
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