§ 20 EnWG, § 2 Nr. 6 StromNEV v. 14.08.2013, §§ 5 Satz 2, 3 Abs. 2 NAV, § 13 Abs. 3 NAV v. 03.09.2010
Hat der Stromlieferant mit dem Lieferkunden einen sog. all-inclusive-Stromlieferungsvertrag abgeschlossen und zudem mit dem Lieferkunden vereinbart, dass auch unter Umgehung von Messeinrichtungen verwendeter Strom (sog. Stromdiebstahl) als Lieferung anzusehen sei, ist eine solche Entnahme auch im Verhältnis zwischen Stromlieferant und Netzbetreiber als netzentgeltpflichtige Belieferung der Entnahmestelle des Lieferkunden anzusehen.
(Leitsatz des Gerichts)
KG Berlin, Urt. v. 12.07.2021 – 2 U 48/18 EnWG
vorgehend: LG Berlin, Urt. v. 25.04.2018 - 35 O 552/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-14 |
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