Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmens an die Mieter in einem Mehrparteienhaus
§§ 133, 157, 433 Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 2 StromGVV
Wird der Stromverbrauch einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter, welcher durch die seinerseits erfolgte Stromentnahme das Angebot konkludent annimmt (im Anschluss an Senat, Urt. v. 02.07.2014 – VIII ZR 316/13, BGHZ 202, 17 Rn. 14 und v. 22.07.2014 – VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 21).
(Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 165/18
vorgehend: LG Itzehoe, Urt. v. 08.05.2018 – 1 S 116/17
vorgehend: AG Meldorf, Urt. v. 26.09.2017 – 93 C 415/17
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