§§ 275 Abs. 1, 307, 309 Nr. 5, 309 Nr. 6, 326 Abs. 2, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
1. Vereinbaren die Parteien eines Energieliefervertrages die jährliche Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an elektrischer Energie, so handelt es sich um ein Fixgeschäft und tritt mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes in Ansehung des nicht abgenommenen Teils der vereinbarten Mindestmenge Unmöglichkeit ein. Die Vergütungspflicht des Abnehmers richtet sich insoweit nach § 326 Abs. 2 BGB.
2. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energielieferers enthaltene Klausel, die vorsieht, dass seinem gewerblichen Kunden bei Unterschreitung der jährlichen Mindestabnahmemenge nach Ablauf dieses Zeitraumes zunächst die volle Vergütung in Rechnung gestellt und sodann die Differenz zwischen Mindestabnahmemenge und Liefermenge mit einem Bruchteil des Börsenpreises rückvergütet wird, enthält weder eine verbotene Schadenspauschalierung noch eine unzulässige Vertragsstrafe, sondern eine an § 307 BGB zu messende Ausgestaltung des Anspruchs auf die Gegenleistung bei Unmöglichkeit.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.11.2018 – 5 U 37/18
vorgehend: LG Saarbrücken, Urt. v. 29.03.2017 – 12 O 172/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-14 |
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