Art. 263 AEUV; Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 09.03.2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
Die Festlegung technischer Bewertungskriterien für die Einbeziehung bestimmter Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in die Kategorie der Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, auf Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Taxonomieverordnung, und in die Kategorie der Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten, auf Grundlage von Art. 11 Abs. 3 Taxonomieverordnung, ist nicht zu beanstanden und damit rechtmäßig.
(Leitsatz der Redaktion)
EuG, Urt. v. 10.09.2025 – T-625/22
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.06.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-14 |
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