§ 41 Abs. 5 n. F. EnWG, § 41 Abs. 3 Satz 1 a. F. EnWG, § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs 1 UKlaG
1. Auch bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG a. F. in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind (Fortführung des Senatsurteils vom 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 [für die StromGVV]).
2. Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Urt. v. 21.12.2022 – VIII ZR 199/20
vorgehend: OLG Köln, Urt. v. 26.06.2020 – I-6 U 304/19
vorgehend: LG Köln, Urt. v. 26.11.2019 – 31 O 329/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-17 |
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