Dass man sich bei unverschuldeter Versäumnis einer verfahrensrechtlichen Frist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behelfen kann, lernt man bereits im juristischen Studium. Im Gegensatz dazu fristet die sog. Nachsichtgewährung bisher eher ein Nischendasein und dürfte nur juristischen Feinschmeckern bekannt sein. Das Konstrukt wurde durch richterliche Rechtsfortbildung gerade für solche Fälle entwickelt, in denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Im Kontext der vielfältigen Antrags- und Realisierungsfristen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gewinnt die Nachsichtgewährung aber zunehmend an Bedeutung. Der BGH hat nun mit einem wichtigen Judikat1 die anzulegenden Maßstäbe konkretisiert.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-15 |
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