Seit Inkrafttreten des neu gefassten § 19a EnWG am 01.01.2017 werden die bei den Netzbetreibern entstehenden Kosten der Gas-Marktraumumstellung bundesweit und nicht mehr nur marktgebietsweit gewälzt. Die Regulierungsbehörden wurden zudem ausdrücklich ermächtigt, gegenüber den umstellenden Netzbetreibern festzustellen, dass bestimmte Kosten als nicht notwendig anzusehen sind. Mit einer solchen Feststellung entfällt die Möglichkeit, diese Kosten zur Wälzungsumlage anzumelden. In diesem Beitrag werden die nach Meinung des Verfassers grundsätzlichen Voraussetzungen einer Umlagefähigkeit sowie die Notwendigkeit einzelner konkreter Kostenpositionen thematisiert.
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