§§ 5, § 12 UWG, § 1 UKlaG, §§ 305 Abs. 2, 313 BGB, §§ 36, § 38, 40 Abs. 2 Nr. 3, 40c Abs. 1 EnWG, §§ 24, 26, 29 EnSiG
1. Hat der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine speziellere gesetzliche Vorschrift geschaffen, ist grundsätzlich eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht möglich.
2. Zur Bewältigung der sog. „Gaskrise“ (einschließlich der dadurch hervorgerufenen Folgen für den Strommarkt) ist ein Rückgriff auf § 313 BGB nicht möglich.
3. Die bewusst an eine hoheitliche als Verwaltungsakt anknüpfende Regelung des § 24 EnSiG schließt eine eigenständige Überprüfung der Voraussetzungen des Preisanpassungsrechts dem Grunde nach durch ein Zivilgericht von vornherein aus.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2023 – 20 U 318/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-17 |
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