Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage für Pooling bei kundenseitiger galvanischer Verbindung zwischen den Entnahmestellen
§§ 21 Abs. 1, 24 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 4 EnWG, § 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StromNEV
Eine zum Zweck der Ermittlung des Jahresleistungsentgelts zeitgleiche Zusammenführung der streitgegenständlichen Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle (Pooling) nach § 17 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 StromNEV ist nicht durchzuführen, da sich diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des § 21 Abs. 1 EnWG nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 24 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 4 EnWG hält und damit unwirksam ist.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Offenburg, Urt. v. 22.07.2015 – 5 O 10/15 KfH (nicht rechtskräftig)
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