§ 2 Abs. 4 UmwRG, § 1 Abs. 7 BauGB, §§ 7 Abs. 2, 9, 12 Abs. 3 und 4 ROG 2008, Art. 267 AEUV
1. Die Festlegung des für das Kraftwerk vorgesehenen Standorts durch die 7. Änderung des Regionalplans erweist sich bei der nach den von dem BVerwG zum Planfeststellungsrecht entwickelten Grundsätzen gebotenen Inzidentkontrolle als rechtswidrig. Die durchgreifenden Fehler bei der Standortfestlegung führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, für den diese Standortfestlegung die unverzichtbare Grundlage darstellt.
2. Der Regionalverband S1. wäre hier angesichts der regelmäßig weiträumigen Auswirkungen des geplanten Kraftwerksstandorts gehalten gewesen, die Ermittlung anderweitiger vernünftiger Planungsmöglichkeiten möglichst weiträumig anzulegen, um dem Anliegen der SUP-RL ausreichend Rechnung zu tragen. Geht man davon aus, dass aus der Sicht des Regionalverbands S1. eine Ermittlung anderweitiger Planungsmöglichkeiten vernünftigerweise nur in seinem Zuständigkeitsbereich als Träger der Regionalplanung effektiv möglich ist, wäre hier dieser Zuständigkeitsbereich der für die Ermittlung anderweitiger Planungsmöglichkeiten richtige Raum gewesen. Dafür, dass er gleichwohl auf die Ermittlung anderweitiger Planungsmöglichkeiten über die Grenzen des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk N., Teilabschnitt F., hinaus verzichtet hat, hat er weder sachliche Gründe aufgezeigt noch sind solche ersichtlich.
(Leitsätze der Reaktion)
OVG Münster, Urt. v. 26.08.2021 – 10 D 40/15.NE
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.06.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-12 |
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