§§ 7 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2 GasNEV, § 5 ARegV
1. Guthaben auf Gesellschafter-Privatkonten sind kein betriebsnotwendiges Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV.
2. Rückstellungen für das Regulierungskonto nach § 5 ARegV sind bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung entweder als verzinsliches Fremdkapital im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GasNEV oder als Abzugskapital nach § 7 Abs. 2 Gas-NEV zu behandeln.
3. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer ist die Eigenkapitalverzinsung. Eine Bereinigung der Eigenkapitalverzinsung um die Gewerbesteuer („Im-Hundert-Rechnung“) ist nach § 8 GasNEV ausgeschlossen.
4. Der von einem Netzbetreiber an den Betreiber eines vorgelagerten Netzes für die Errichtung einer Erdgasleitung gezahlte Investitionskostenzuschuss ist in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 GasNEV über eine Dauer von 20 Jahren linear abzuschreiben.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschl. v. 10.11.2015 – EnVR 26/14
vorgehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2014 – 202 EnWG 8/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2016.02.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-15 |
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