1. Bei Abschluss von Konzessionsverträgen handeln Städte und Gemeinden als Unternehmen im Sinne des deutschen Kartellrechts, da sie auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber sind.
2. Werden Chancen von Bewerbern um eine Konzession dadurch beeinträchtigt, dass die Auswahlentscheidung die an sie zu stellenden verfahrensbezogenen und materiellen Anforderungen nicht erfüllt, ist eine unbillige Behinderung anzunehmen.
3. § 47 Abs. 3 Satz 3 EnWG verlangt eine Abwägungsentscheidung der Gemeinde zwischen dem Interesse des unterlegenen Bewerbers an der Akteneinsicht auf der einen und dem Interesse des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens an der Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf der anderen Seite.
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