§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG, §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB
1. Vom Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags auf Basis einer Realofferte ist nur dann auszugehen, wenn der letztverbrauchende Kunde mit entsprechendem Erklärungsbewusstsein handelte.
2. Auch ohne zwischenzeitliche Kenntnis des Ersatzversorgers endet ein Ersatzversorgungsverhältnis gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG kraft Gesetzes nach drei Monaten.
3. Eine nach Ende eines Ersatzversorgungsverhältnisses vom Verteilnetzbetreiber geduldete Stromentnahme kann eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB darstellen.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2021 – I-27 U 19/19
vorgehend: LG Dortmund, Urt. v. 18.09.2019 – 8 O 60/19 EnW
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-16 |
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