§§ 6 Nr. 1, 9 Abs. 3, 16 EEG 2009; § 33f Abs. 3 EEG 2012; § 25 Abs. 2 EEG 2014
1. Die im Rahmen eines erforderlichen Netzausbaus gemäß § 9 Abs. 3 EEG 2009 bestehende Zumutbarkeitsgrenze war in beiden Anschlussvarianten überschritten. Als Faustformel kann hierfür seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2007 – VIII ZR 288/05 gelten, dass der Ausbau noch zumutbar ist, wenn die dem Netzbetreiber entstehenden Kosten 25% der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht übersteigen.
2. Der Anspruch auf die Mindestvergütung nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 EEG 2009 besteht gemäß § 16 Abs. 6 EEG 2009 nicht, solange der Anlagenbetreiber eine der technischen Voraussetzungen nach § 6 Nr. 1 EEG 2009 nicht erfüllt, wovon im Streitfall mangels einer den Anforderungen genügenden Fernauslesbarkeit für die Zeit bis zum 09.07.2015 und überlappend mangels einer den technischen Anforderungen genügenden Fernsteuerbarkeit des BHKW 7 für die Zeit bis zum 27.10.2015 auszugehen ist.
2. (Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 23.04.2024 – 6 U 39/19
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 15.02.2019 – 11 O 296/14
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2024.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-12 |
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