§§ 195, 199 Abs. 1 BGB; § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV
1. Für Energieversorgungsverträge gelten die gesetzlichen Regelungen, so dass für die Dauer und den Beginn der Verjährungsfrist die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB maßgeblich sind. Voraussetzung für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB das Entstehen des Anspruchs, was dessen Fälligkeit voraussetzt.
2. Die Sondervorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, wonach die Fälligkeit kraft Gesetzes von der Erteilung einer Rechnung durch den Energieversorger abhängig ist, ist hier nicht anwendbar. Denn die Beklagte ist weder Haushaltskunde noch erfolgte ihre Belieferung im Rahmen der Grundversorgung.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Brandenburg, Urt. v. 20.08.2025 – 4 U 29/25
vorgehend: LG Potsdam, Urt. v. 31.01.2025 – 13 O 108/24
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.06.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-14 |
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