Verjährungsbeginn der Netzentgeltforderung des Netzbetreibers
§§ 199 Abs. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, 242 BGB
Sofern sich die Parteien im Lieferantenrahmenvertrag darauf geeinigt haben, dass die Abwicklung der Geschäftsprozesse nach der GPKE, die einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate im Rahmen der Belieferung von Kunden mit Elektrizität regelt, erfolgt, gilt nach Ziff. 6 GPKE das Alles-Oder-Nichts-Prinzip. Dementsprechend wurden die Rechnungen des Jahres 2011 bereits durch die Reklamation der Beklagten vollumfänglich abgelehnt und eine Fälligkeit der Forderungen ist daher in diesem Jahr nicht eingetreten.
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