Verletzung der ausschließlichen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde
Art. 2 Nr. 21, Art. 19 Abs. 3, 5 und 8, Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b Richtlinie 2009/72/EG; Art. 2 Nr. 20, Art. 19 Abs. 3, 5 und 8, Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b Richtlinie 2009/73/EG
Die Bundesrepublik Deutschland hat Art. 37 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/72 sowie Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/73 insofern nicht ordnungsgemäß umgesetzt, als § 24 Satz 1 EnWG der Bundesregierung Zuständigkeiten für die Festlegung der Übertragungs- und Verteilungstarife, der Bedingungen für den Zugang zu den nationalen Netzen und der Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen zuweist, obwohl gemäß den genannten Bestimmungen hierfür ausschließlich die nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden: NRB) zuständig sind.
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