§§ 46, 47 Abs. 5 EnWG, §§ 19, 33 GWB, § 6 Abs. 2 VgV, § 5 Abs. 2 KonzVgV
1. Mit Rücksicht auf den in § 6 Abs. 2 VgV bzw. § 5 Abs. 2 KonzVgV für ein Mitwirkungsverbot normierten Interessenkonflikt wird deutlich, dass ein solcher für Personen, die nicht nur in einer organschaftlichen Doppelrolle an einer abschließenden Auswahlentscheidung mitwirken, sondern lediglich an der Durchführung des vorhergehenden Vergabeverfahrens selbst beteiligt sind, tatbestandlich bereits dann anzunehmen ist, wenn sie dabei ein persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.
2. Eine Eingrenzung möglicher Mitwirkungsverbote auf Personen, die bei einem Bewerber gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig sind, ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt und der an vergaberechtlichen Spezialregelungen angelehnten Rspr. des BGH nicht zu entnehmen.
(Leitsätze des Gerichts)
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 06.04.2021 – 17 U 3/19 Kart
vorgehend: LG Potsdam, Urt. v. 16.10.2019 – 52 O 89/19
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2021.04.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2194-5837 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-07-20 |
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