§§ 38a Abs. 1 Satz 1, 38a Abs. 3 Satz 1, 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021, § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV
1. § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsberechtigung nach dieser Vorschrift ohne weiteren Rechtsakt – d. h. ohne Erlass eines Verwaltungsakts – ihre Wirksamkeit verliert, dies aber nur unter der (Mindest-) Voraussetzung eines vom Netzbetreiber zu Recht erzielten negativen Prüfergebnisses.
2. Eine fehlerhafte Angabe des Bieters zum genauen Datum der Inbetriebnahme seiner Anlage ist nicht geeignet, den Wirksamkeitsverlust nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 in Verbindung mit § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV herbeizuführen, solange die Anlage jedenfalls gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 nach Erteilung des Zuschlags, aber vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist.
(Leitsätze des Gerichts)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2024 – VI-3 Kart 535/24
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2025.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-14 |
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